Gesetzliche Bestimmungen

Gesetzliche Bestimmungen

Vorschriften für den Umgang und Verkehr mit Feuerwerkskörpern

Zum 01.10.2009 sind Neuregelungen des Sprengstoffgesetzes in Kraft getreten, mit denen insbesondere die Umsetzung der EG-Pyro- technik Richtlinie 2007/23/EG ins nationale Recht erfolgen soll. Ka- tegorien und Kennzeichnung Feuerwerkskörper sind, je nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck, in Kategorien (früher Klassen) eingeteilt. Für den Einzelhandel sind folgende Kategorien/ Klassen von Bedeutung:

Kategorie 1 / Klasse I
z. B.: Knallerbsen, Knallbonbons, Tischfeuerwerk, Wunderkerzen, Party Knaller

Kategorie 2 / Klasse II :
z. B.: Raketen, Bengalartikel, Batterien, Feuerwerkssortimente, Knallkörper. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 ist beschränkt auf den 31. Dezember und den 1. Januar. An anderen Tagen ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, die in der Regel bei der Gemeinde zu beantragen ist.

Feuerwerkskörper, die bis zum 30.09.2009 eine BAM-Zulassung auf- wiesen (Klasse I und II), müssen bis 03.07.2017 wie folgt gekenn- zeichnet sein:

1. Bezeichnung des Gegenstandes;

2. Name (oder Warenzeichen), Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers/ Vertriebsunternehmers.

3. Herstellungsstätte oder ein Kennzeichen für diese.

4. Zulassungskennzeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM): „BAM – P I oder P II – (4-stellige Nr.)“

5. Auf der kleinsten Verpackungseinheit muss das Bruttogewicht der Verpackungseinheit vermerkt sein. Dies gilt nicht für Knallbonbons und Knallerbsen Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II müssen ferner mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren ver- boten“ versehen sein.

Feuerwerkskörper, für die ein Konformitätsnachweis erbracht wurde (Kategorien 1 und 2) müssen wie folgt gekennzeichnet sein:

1. Bezeichnung des Gegenstandes.

2. Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers.

3. CE-Zeichen und Registriernummer Beispiel: 0589 0589-F2 XXXX4. Identifikationsnummer Beispiel: BAM-F2-YYYY
5. Sicherheitsabstand
6. Nettoexplosivstoffmasse (Abgekürzt: NEM)

7. Altersgrenze gem. § 20 Abs. 2 SprengG

Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen lässt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpa- ckungseinheit.Für die Beförderung bzw. die Aufbewahrung pyrotech- nischer Gegenstände müssen die Versand- bzw. Packstücke mit fol- gender Kennzeichnung versehen sein:

1. Lagergruppe z.B. 1.4
2. Verträglichkeitsgruppe: S oder G3. Anzeigepflicht

Jedes Einzelhandelsunternehmen, das (erstmals) pyrotechnische Gegenstände verkaufen oder diese befördern (z.B. Speditionen) will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Betriebs-, Filial- oder Markt- leiter anzuzeigen. Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden (z.B. Ge- werbeaufsichtsämter, Bezirksregierungen, Regierungspräsidien) geben nähere Auskünfte.

Eine erneute Anzeige ist nur erforderlich, wenn sich gegenüber der letzten Anzeige relevante Daten (z.B. Anschrift, Betriebs-, Filial- oder Marktleiter etc.) geändert haben. Ansonsten bedarf es keiner erneu- ten Anzeige, wenn pyrotechnische Gegenstände jährlich wiederkeh- rend verkauft werden.

Verkauf
Feuerwerkskörper der Kategorie 1/Klasse I dürfen während des gan- zen Jahres nur an Personen abgegeben werden, die das 12. Lebens- jahr vollendet haben (bußgeldbewehrt). Hinweis an Kassenpersonal! Feuerwerkskörper der Kategorie 2/Klasse II – befristeter Verkauf: Feuerwerkskörper der Kategorie 2/Klasse II dürfen nur in der Zeit vom 29. Dezember bis 31. Dezember eines jeden Jahres an Verbraucher verkauft werden. Ist einer dieser drei Tage ein Sonntag dann können im Rahmen der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten die entsprechen- den Produkte auch bereits ab dem 28. Dezember verkauft werden. Werden diese Artikel zu früh verkauft, muss im Falle einer Kontrolle mit Bußgeld gerechnet werden.

Gegenstände der Kategorie 2/Klasse II dürfen nur an Personen ab 18 Jahren verkauft werden (strafbewehrt). Hinweis an Kassenpersonal!

Das Aufstellen von Verkaufständen oder entsprechendem Werbe- material, sowie die Entgegennahme von Bestellungen, vor den ge- setzlich festgelegten Verkaufstagen, ist erlaubt. Im Übrigen ist das Überlassen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2/Klasse II im Großhandelsgeschäft außerhalb der Drei-Tage-Frist zulässig, solan- ge dabei die pyrotechnischen Gegenstände nicht dem Verbraucher überlassen werden.

Verkaufsraum
Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkaufsräumen ange- boten und verkauft werden (Ausnahme: Versandhandel). Der Ver- kauf in Einkaufspassagen (Gang) sowie aus Kiosken ins Freie ist verboten. Gegenstände der Kategorie 1/Klasse I dürfen auch außer- halb von Verkaufsräumen verkauft werden.

Selbstbedienung, Ausstellung
Für Feuerwerkskörper mit Ausnahme von Knallbonbons gilt im Grund- satz ein Selbstbedienungsverbot. Die Abgabe von Feuerwerkskör- pern ist jedoch im Rahmen der Selbstbedienung möglich, wenn eine unterwiesene
Person (auch Kassenpersonal) dies überwacht. Sichtkontakt mit dem Verkaufsstand genügt.

Sie dürfen nur in geschlossenen Schaukästen angeboten werden. Dies gilt nicht bei: Feuerwerkskörpern in Verpackungen mit Unbe- denklichkeitsbescheinigung der Bundesanstalt für Materialprüfung

Disclaimer

(BAM), z.B. „Das Zurschaustellen ist unbedenklich [BAM-00/00]“.

Aufbewahrungsmengen
Feuerwerkskörper der Kategorie 1 und 2/Klassen I und II sind der Lagergruppe 1.4 zugeordnet. Folgende Schutzvorkehrungen sind bei der Aufbewahrung zu beachten:

1. Es sind Maßnahmen zu treffen, um unbefugte Entnahme und Diebstahl zu verhindern.

2. Pyrotechnische Gegenstände sind so aufzubewahren, dass deren Temperatur 75 °C nicht überschreitet. Das Abstellen dieser Gegen- stände in unmittelbarer Nähe von oder auf Heizkörpern oder Heiz- leitungen sollte vermieden werden.

3. In unmittelbarer Nähe der explosionsgefährlichen Stoffe und py- rotechnischen Munition dürfen keine Stoffe gelagert werden, die zu einer Gefahrenerhöhung beitragen (z.B. Spraydosen).

4. Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder Feuer verwendet werden. 5. Geeignete Maßnahmen zur Brand- bekämpfung sind vorzuhalten und müssen jederzeit erreichbar sein.

6. Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in der Versandverpa- ckung oder in der kleinsten Verpackungseinheit aufbewahrt werden. Bei angebrochenen Packstücken muss dafür gesorgt werden, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die Gegenstände nicht nach außen gelangen. Es ist ratsam, die angebrochene Originalverpa- ckung wieder mit einem Klebeband zu verschließen.

7. Die Packstücke (z.B. Versandkartons)sind so zu stellen und zu stapeln, dass sie von sich aus ihre Lage nicht verändern können. Werden die Packstücke gestapelt, ist darauf zu achten, dass sie sich durch das Gewicht nicht in einer die Sicherheit gefährdenden Weise verformen. Eine sichere Handhabung der Packstücke muss möglich sein.

8. Unbrauchbare pyrotechnische Gegenstände sind gesondert aufzu- bewahren. Sie sind möglichst bald an den Hersteller zurückzugeben.

Bei der Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände gelten aufge-führte genehmigungsfreie Höchstmengen (siehe Grafik unten).

Bei Einkaufszentren zu beachten: Da in einem Einkaufszentrum in-nerhalb eines Brandabschnitts häufig mehrere Geschäfte, die Feu-erwerkskörper anbieten, vertreten sind, ist eine Koordination der Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern geboten. Das Thema Ver- kauf von Feuerwerkskörpern sollte daher rechtzeitig mit dem Center- management erörtert werden.

Sofern ein Gebäude mehrere Brandabschnitte aufweist, können in diesem Gebäude die zulässigen Aufbewahrungsmengen in jedem Brandabschnitt genutzt werden. Werden mehrere Aufbewahrungs- räume in einem Brandabschnitt genutzt, so darf die Höchstmenge je Brandabschnitt nicht überschritten werden.

Die ortsbewegliche Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern (z.B. in Containern im Freien) ist mit der Maßgabe verbunden, dass der Ort der Aufstellung eines oder mehrerer Container mit der für den Brand- schutz zuständigen Behörde abzustimmen ist.

Eine Überschreitung der Lagermengen setzt zwangsläufig eine La-gergenehmigung nach § 17 SprengG durch die zuständige Behörde voraus.

Transport
Beim Transport von Feuerwerkskörpern sind bestimmte Sicherheits- vorschriften zu beachten. Bei einer Beförderungsmenge von mehr als 333 kg Nettoexplosivmasse (bei Feuerwerkskörper der Gefahr-gutklasse 1.4 G) finden die speziellen Vorschriften zum Transportvon Gefahrgütern (GGVSE) Anwendung. Hierzu gehören z.B. Warn- tafeln, Gefahrzettel am Fahrzeug, Warnleuchten, Handlampe, Unfall- merkblätter, ADR-Bescheinigung, Personenbeförderungsverbot.

Grundsätzlich muss beim Transport von Feuerwerkskörpern Folgen- des berücksichtigt werden:

Versandstück
Verwendung bauartgeprüfter Verpackungen.

Feuerwerkskörper dürfen nicht mit anderen Gefahrgütern in einVersandstück verpackt werden.

Kennzeichnung und Beschriftung der Verpackung mit orange-farbenem Aufkleber, z. B.: und der Gefahrgutklassifizierung,z.B. „UN 0336 Feuerwerkskörper“

Fahrzeugbeladung

absolutes Rauchverbot, Zündquellen fernhalten

Feuer und offenes Licht vermeiden

bei Verstauung keine leicht entzündbaren Stoffe verwenden

Versandstücke sicher stapeln, verstauen

Beförderung loser Schüttung verboten

Verbot der Zusammenladung mit allen anderen Gefahrgütern

Mitnahme eines 2 kg-Feuerlöschers

Darüber hinaus muss beim Transport ein Beförderungspapier gemäß ADR mitgeführt werden, das mit folgenden Angaben zu versehen ist:

Name und Anschrift des Absenders / Name und Anschrift des Empfängers

UN-Nr. und Bezeichnung der Güter (z.B. UN0336 Feuerwerkskörper in Bruttomasse, kg)

Menge der Nettoexplosivstoffmasse für jede UN Nr. (UN0336 + UN0337) getrennt

Gesamtmenge der Nettoexplosivstoffmasse

Anzahl und Beschreibung der Versandstücke. (z.B. 12 Kisten aus Pappe)

Verstöße gegen die vorgenannten Vorschriften stellen Ordnungswid- rigkeiten oder sogar Straftaten dar und können mit hohen Bußgel- dern bis zu 50.000 € oder Haftstrafen geahndet werden!

Genehmigungsfreie Aufbewahrung kleiner Mengen gemäß Anlage 6a zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV:

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